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Dringend!! kleine fellnase in Not

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Teufelschen
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Re: Dringend!! kleine fellnase in Not

Beitrag von Teufelschen » 11.07.2011 12:30

fanny85,

nicht ganz bis du machtlos
sollte er sich melden und ansprüche erheben, die du mit einem fehlverhalten und zwei schriftlichen zeugen wiederlegen kannst, geht das tier automatisch in einen amtlichen vormund über welches th oder ts oder verwandte 2. grades des besitzers sind
du musst nur jemanden finden der dir schriftlich aussagt, dass das tier ohne aussicht auf besserung, evtl unter bedrohung seiner natürlichen gewährleisteten schutz auf unversehrtheit von säuge- und wirbeltieren zurückgelassen wurde
so haben wir uns nach 3 monaten bei jody abgesichert per gericht, falls die ehem besitzer sich an sie auf einmal erinnern sollten :pillepalle:
in diesem rechtsspruch ist auch verankert, dass schon eine grobe vernachlässigung vorliegt, wenn nachweisbar ist, dass niemand dem wirbeltier wenigstens wasser und nahrung hinstellen konnte
also vernachlässigung länger als 24 std stattgefunden hat

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fanny85
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Re: Dringend!! kleine fellnase in Not

Beitrag von fanny85 » 11.07.2011 12:51

ach super das ich das jetzt weiß, Danke!
das hat mir die Dame am telefon nicht gesagt. Aber ich soll sie am Mittwoch nochmal anrufen ob der Kerl sich gemeldet hat. Sie hat mir vesprochen, an der Sache dran zu bleiben und hat sich auch dafür bedankt das ich die kleine aufgenommen habe. Das Th ist eh überfüllt.

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Re: Dringend!! kleine fellnase in Not

Beitrag von Teufelschen » 11.07.2011 12:58

Strafrecht
12 Strafrechtliche Aspekte der Tierhaltung
12.1 Anwendbare Bestimmungen des Strafgesetzbuches

Seit der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 4. Oktober 2002, welche am 1. April 2003 in Kraft getreten ist, sind Tiere keine Sachen mehr (Art. 641a Abs. 1 ZGB). Trotzdem gelten für Tiere im Wesentlichen nach wie vor die auf Sachen anwendbaren Bestimmungen des Strafgesetzbuches (StGB). Dies sind vor allem die vermögensstrafrechtlichen Bestimmungen betreffend unrechtmässige Aneignung, Diebstahl und Sachbeschädigung.
12.1.1 Unrechtmässige Aneignung (Art. 137 StGB)

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache (also auch ein Tier) aneignet, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB).

Immer wieder kommt es vor, dass Spaziergänger in Not geratene Tiere befreien wollen, sei aus einem überhitzten Auto oder von einer viel zu kurzen Kette. Oder sie füttern eine fremde Katze, weil die bösen Katzenhalter ihr armes Tier verhungern lassen. Dann stellt sich regelmässig die Frage, ob eine «unrechtmässige Aneignung» im Sinne des Strafgesetzbuches vorliegt. Tiere nach einer «Befreiung» bei sich zu behalten oder fremde Katzen als ständige Gäste in der Wohnung zu beherbergen könnte als Aneigungsabsicht gedeutet werden und ist daher nicht ratsam. Wenn der Täter ohne Bereicherungsabsicht handelt, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. Wer also das Tier bei sich behält, um es wieder aufzupäppeln, wird sich an ihm kaum bereichern wollen. Doch kann der Vorwurf erhoben werden, der Täter habe durch die Tierbefreiung bzw. die Notfütterung die Anschaffung eines eigenen Tieres vermieden und auf diese Weise Kosten gespart. Falls der Täter auch noch den Gewahrsam (= unmittelbarer Besitz) des bisherigen Tierhalters bricht, kommen die Bestimmungen über den Diebstahl zur Anwendung.
12.1.2 Diebstahl (Art. 139 StGB)

Mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wird bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache (also auch ein Tier) zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter auf Antrag mit Busse bestraft (Art. 172ter StGB). Ein entsprechender Grenzwert liegt derzeit bei ungefähr 300 Franken. Wer also Mischlingshunde und -Katzen oder Ratten oder Meerschweinchen befreit und bei sich aufnimmt, um ihnen weiteres erhebliches Leiden zu ersparen, riskiert höchstens eine Busse. Dabei darf der Wert der Tiere gesamthaft nicht 300 Franken überschreiten.
12.1.3 Sachentziehung (Art. 141 StGB)

Wegen Diebstahls kann nur bestraft werden, wer sich bereichern will. Im Tierschutz trifft dies nur selten zu. Häufig übersteigen die Tierarztkosten den Wert der während längerer Zeit verwahrlosten Tiere um ein Vielfaches. Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Man spricht dann von Sachentziehung gemäss Art. 141 StGB.
12.1.4 Sachbeschädigung (Art. 144 StGB)

Auf Antrag wird mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Auch Tierschützer machen sich zuweilen der Sachbeschädigung schuldig, wenn sie einem notleidenden Tier in einem fremden Stall oder Haus helfen wollen. Dann müssen unter Umständen Türen eingedrückt oder Abschrankungen durchdrungen werden. Wer einen Hund aus einem geschlossenen Auto befreit, das seit Stunden an einem heissen Tag an der prallen Sonne steht, muss ein Autofenster zerstören. Die Kosten solcher Sachbeschädigungen sind manchmal erheblich. Nicht selten wird der Tierhalter aus Groll über den Vorfall den Tierbefreier auf dem Weg des Strafrechts und des Zivilrechts zur Rechenschaft ziehen wollen. Strafrechtlich ist von einer Sachbeschädigung auszugehen.

Unterschreitet der zerstörte Gegenstand den Wert von ca. 300 Franken, so ist die Strafe Busse (Art. 172 ter StGB). Um strafrechtlich nicht zur Rechenschaft gezogen werden zu können, wird sich der Täter sinngemäss auf den Rechtfertigungsgrund der sogenannten mutmasslichen Einwilligung des Geschädigten berufen. Der fehlbare Tierhalter kann den Schaden aber auch auf dem Weg des Zivilrechts geltend machen und den Tierbefreier für den Schaden einklagen. Dabei kann der Richter den Schadenersatz nach seinem Ermessen, also auch tiefer, ansetzen, und der fehlbare Tierhalter riskiert, weniger zugesprochen zu erhalten, als der Wert der beschädigten Sache betragen hat. Art. 52 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) schreibt nämlich vor, dass wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten hat.

Wenn der Tierbefreier selber Aufwendungen gehabt hat, etwa einen Garagisten beiziehen oder die Tierarztkosten vorschiessen musste, so hat er gegenüber dem fehlbaren Tierhalter nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag einen Rückerstattungsanspruch (Art. 419 ff. OR). Klarerweise liegen solche Aufwendungen im Interesse des Tierhalters am Überleben und der guten Pflege seines Tieres, weshalb er dem engagierten Tierschützer alle Aufwendungen samt Zinsen zurückerstatten muss, die notwendig oder nützlich und den Verhältnissen angemessen waren (Art. 422 OR).


12.2 Anwendbare Bestimmungen des Tierschutzgesetzes (TSchG)
12.2.1 Rechtsgrundlagen

Das Eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) unterteilt die strafbaren Handlungen gegenüber den geschützten Tieren in zwei Kategorien: Neben der «Tierquälerei», Art. 26, die bei vorsätzlicher Begehung mit Freiheits- oder Geldstrafe, kombiniert mitBusse, bestraft wird, stellt Art. 28 die «übrigen Widerhandlungen» etwas milder nur mit Busse unter Strafe.
12.2.2 Tierquälerei (Art. 26 TSchG)

*

Den Tatbestand der Tierquälerei erfüllt, «wer vorsätzlich

* ein Tier misshandelt, vernachlässigt, unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet;
*
* Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet;
*
* Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequält oder getötet werden;
*
* bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für den verfolgten Zweck unvermeidlich ist;
*
* ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht,sich seiner zu entledigen» (Art. 26 Abs. 1 TSchG).



Art. 26 TSchG sieht für alle Varianten der Tierquälerei das gleiche Strafmass vor. Wer eine vorsätzliche Tierquälerei begeht, wird zu einer Freiheitsstrafe von zwischen sechs Monaten und drei Jahren oder zu einer nach sogenannten Tagessätzen berechneten Geldstrafe verurteilt. Für fahrlässig verübte Tierquälerei sieht das Tierschutzgesetz eine Höchststrafe von 20 000 Franken vor. Die vorsätzliche Tierquälerei wird entsprechend der Strafandrohung als Vergehen geahndet und im Kanton Zürich durch die Staatsanwaltschaft untersucht. Die fahrlässige Tierquälerei gilt als Übertretung, wofür die Statthalterämter zuständig sind.



a) Begriff der Tiermisshandlung

Das Tierschutzgesetz verwendet den Begriff der Tiermisshandlung ohne ihn näher zu erläutern. Doch kann auf eine verhältnismässig reiche Rechtsliteratur und Rechtsprechung zurückgeblickt werden. Als Tiermisshandlung ist jedes unnötige Verursachen von Schmerzen oder Leiden an einem Tier zu bezeichnen, wodurch es in seinem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt wird. Dabei ist nicht bloss die ausgesprochen rohe oder fortdauernde Leidenszufügung gemeint. Wie die nachstehenden Fälle aus der Gerichtspraxis zeigen, genügt schon ein einmaliger Verstoss, um von Tiermisshandlung sprechen zu können; allerdings muss dieser Verstoss dem Tier schon mehr als nur unwesentliche Schmerzen und Leiden zugefügt haben. Eine regelmässige Tatbegehung ist nicht erforderlich. Im Gegensatz zum alten und im Jahre 1981 durch das – mittlerweile vollständig revidierte – Tierschutzgesetz aufgehobenen Artikel 264 des Strafgesetzbuches ist mit dem Tierschutzgesetz ausdrücklich auch die Psyche eines Tieres geschützt, so dass auch die ungerechtfertigte Versetzung eines Tieres in einen Angstzustand den Straftatbestand erfüllen kann.



b) Begriff der Vernachlässigung

Die starke Vernachlässigung steht in Ergänzung zur Misshandlung von Tieren und macht deutlich, dass nicht nur derjenige wegen Tierquälerei bestraft werden soll, der einem Tier durch eine aktive Handlung Schmerzen und Leiden zufügt. Gleich verwerflich handelt, wer seinen Pflichten dem Tier gegenüber nicht nachkommt. Als Täter kommen daher nur diejenigen Personen in Frage, in deren Obhut sich das Tier befindet. Den Tatbestand des starken Vernachlässigen erfüllt also, wer die Obhut über das Tier inne hat und die zu seinem Wohlbefinden erforderlichen Handlungen wie Ernährung, Pflege und Gewährung einer angemessenen Unterkunft unterlässt, wodurch das Tier erheblich leidet bzw. dessen Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt ist. Ein Tier ist nicht erst dann stark vernachlässigt, wenn es nach seinem Zustand nicht mehr lebensfähig ist oder Gefahr läuft, zu verderben, sondern schon dann, wenn es unter der fehlenden oder ungenügenden Betreuung und Pflege leidet bzw. wenn sein Wohlbefinden eingeschränkt ist. Aus der Rechtsprechung ist ersichtlich, dass die starke Vernachlässigung von Tieren üblicherweise einen sogenannten «Erfolg» voraussetzt. Es muss also nachgewiesen werden, dass das Tier tatsächlich gelitten hatte oder in seinem Wohlbefinden beeinträchtigt wurde, wobei unter Experten umstritten ist, ob diese Voraussetzung wirklich erfüllt sein muss, um den Tatbestand der Vernachlässigung zu erfüllen. So gibt es auch Meinungen, nach denen es bereits reicht, wenn der Täter mit einer Beeinträchtigung des Wohlergehens des Tieres rechnen muss. Umstritten ist auch, ob eine Vernachlässigung vorliegt, wenn der Halter seine Tiere regelmässig nicht füttert, diese jedoch von Leiden bewahrt werden, weil sich ein nicht verantwortlicher Dritter um sie kümmert. Geringere Formen der Verletzung von Tierhaltepflichten fallen unter den Übertretungstatbestand von Art. 28 TSchG.



c) Begriff der unnötigen Überanstrengung

Unter den Tierquälereitatbeständen stellt das unnötige Überanstrengen einen Spezialfall der Misshandlung dar, der daher nicht ausdrücklich hätte erwähnt werden müssen. Vermutlich ist der Begriff deshalb in das Tierschutzgesetz (TSchG) aufgenommen worden, weil er bereits in den Strafrechtsbestimmungen zur Tierquälerei enthalten war und es in gewissen Bereichen nach wie vor üblich ist, Tieren grosse körperliche Leistungen abzuverlangen, was den Betroffenen so normal erscheint, dass sie darin gar keine Tierquälerei sehen würden. Das Überanstrengen ist damit bereits definiert. Es besteht darin, dass dem Tier Leistungen zugemutet werden, welche dessen Kräfte übersteigen. Grundsätzlich muss jedes Überanstrengen als unnötig bezeichnet werden. Dieser Begriff ist vermutlich deshalb im Gesetzestext verblieben, weil er bereits vor rund vierzig Jahren in Art. 264 des Strafgesetzbuches aufgenommen wurde, der mit Inkrafttreten des – mittlerweile vollständig revidierten – Tierschutzgesetzes aufgehoben wurde. Obwohl also jedes Überanstrengen im Sinne des Tierschutzgesetzes als unnötig erscheint, gibt es davon gewisse Ausnahmen. In Frage kommen dieselben Gründe wie bei Art. 4 TSchG. Diese Bestimmung verwendet einen ähnlichen Begriff: «Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzten». In der Strafrechtslehre kann etwa unter folgenden Umständen eine strafbare Handlung als gerechtfertigt gelten:



(1) Notwehr nach Art. 15f. des Strafgesetzbuches (StGB). Wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar bedroht wird, darf er den Angreifer in verhältnismässiger Gegenwehr abwehren. Dieses Notwehrrecht hat auch ein unbeteiligter Dritter (Notwehrhilfe). Da die Bedrohung oder der Angriff von einer menschlichen Handlung ausgehen muss, kommt Notwehr gegen Angriffe von Tieren grundsätzlich nicht in Frage, es sei denn, dessen Eigentümer habe es dazu abgerichtet (BGE 97 IV 73). ??



(2) Bei solchen Angriffen liegt daher in der Regel Notstand nach Art. 17f. StGB vor. Die Tat, die jemand begeht, Begeht jemand eine Straftat, um ein eigenes Rechtsgut oder das eines Dritten aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu erretten, bleibt straflos, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt oder ihm den Umständen nach nicht zugemutet werden konnte, das gefährdete Gut preiszugeben.??



(3) Es gibt auch gesetzliche Gebote und Erlaubnisse, die eine an sich strafbare Handlung gebieten können, wie zum Beispiel die Berufspflichten nach Art. 14 StGB. Das trifft etwa auf den Gebrauch von Schusswaffen durch die Polizei zu, die damit einen Angriff von einem Tier abwehren dürfen. Keinesfalls kann damit aber eine Tierquälerei gerechtfertigt werden. Diesen Personen steht nur die Befugnis zu, die ihnen die Rechtsordnung verleiht.??



(4) Umgekehrt kann der Tierschutz gleichsam einen übergeordneten Rechtfertigungsgrund unter dem Titel "Wahrnehmung berechtigter Interessen" bilden. So könnte man über die Straffreiheit einer Tierhalterin diskutieren, welche ihren verunfallten und dem Sterben nahen Hund notfallmässig zum Tierarzt fährt und dabei das Verletzen der Höchstgeschwindigkeit und der Signalisation in Kauf nimmt.



d) Begriff der Würde des Tieres

Als noch immer einziges Land der Welt gewährt die Schweiz der kreatürlichen Würde seit mehr als einem Jahrzehnt einen verfassungsrechtlichen Schutz, womit auch allen nichtmenschlichen Lebewesen – und damit namentlich den Tieren – auf höchster Rechtsebene eine explizite Wertschätzung zuteil wird wie nirgendwo sonst. Art. 120 Abs. 2 BV bestimmt, dass die Würde der Kreatur im Bereich der gentechnologischen Forschung zu respektieren und schützen ist. Der Grundsatz beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Gentechnik, sondern geht weit über diesen hinaus, indem er vielmehr die gesamte rechtliche Erfassung der Mensch-Tier-Beziehung umspannt. Von zentraler Bedeutung ist der Begriff der kreatürlichen Würde insbesondere im Rahmen der Tierschutzgesetzgebung und dem breiten darin geregelten Spektrum von Bereichen menschlichen Umgangs mit Tieren.



Das heutige Tierschutzgesetz hält in Art. 1 fest, Zweck dieses Gesetzes sei es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen. Die explizite Erwähnung der tierlichen Würde zeugt von einem gewandelten Verständnis, Tiere als eigentliche Mitgeschöpfe des Menschen zu betrachten, die eine bessere Stellung verdient haben, als ihnen bis anhin zuteil geworden ist. Art. 3 lit. a definiert dabei den Begriff der Würde. Danach ist darunter der Eigenwert des Tieres zu verstehen, der im Umgang mit diesem geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt insbesondere vor, wenn dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird. Art. 4 Abs. 2 TSchG hält fest, dass niemand ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten darf. Wer nach Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ein Tier misshandelt, vernachlässigt, unnötig überanstrengt oder dessen Würde in anderer Weise missachtet, wird mit Freiheits- oder Geldstrafe, kombiniert mit Busse, bestraft.



e) Veranstalten von Tierkämpfen (Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG)

Kämpfe mit oder zwischen Tieren, bei denen diese gequält oder getötet werden, sind in der Schweiz verboten. Dies gilt für Stierkämpfe, wie man sie aus Spanien, Portugal und Südfrankreich kennt, ebenso wie für Hunde- und Hahnenkämpfe oder für Kämpfe zwischen Hunden und Füchsen oder Bären. Wer solche Kämpfe veranstaltet, wird mit Freiheits- oder Geldstrafe, kombiniert mit Busse, bestraft.



f) Aussetzen von Tieren (Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG)

Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG verbietet das Aussetzen und Zurücklassen eines im Hause oder Betrieb gehaltenen Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen. Das Aussetzungsverbot wird auch in Art. 16 Abs. 2 lit. f TSchV festgehalten. Wer vorsätzlich, das heisst mit Wissen und Willen, gegen das Aussetzungsverbot verstösst, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, kombiniert mit Busse bestraft. Wer nur fahrlässig handelt wird ebenfalls bestraft, riskiert aber bloss eine Busse bis zu 20'000 Franken. Wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass jemand die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat, spricht man von Fahrlässigkeit (Art. 18 Abs. 3 des Strafgesetzbuches StGB). Das Tier befindet sich in Obhut des Tierhalters, der für seine Pflege, Unterkunft und Nahrung sorgt. Eine Aussetzung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG liegt dann vor, wenn das Tier durch eine positive Tätigkeit aus diesem geschützten Zustand in einen neuen verbracht wird, in welchem sein Leben, sein Wohlbefinden oder seine Unversehrtheit erheblich gefährdet sind, falls nicht ein rettender Zufall eintritt. Davon zu unterscheiden ist die Tätigkeit eines Tierschutzvereins, der bereits verwilderte Hauskatzen einfängt, sterilisiert und in die natürliche Umgebung freilässt.



g) Zurücklassen von Tieren (Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG)

Beim ebenfalls strafbaren Zurücklassen fehlt im Gegensatz zur Aussetzung eine unmittelbar am Tier vorgenommene Handlung. Der Täter verlässt sein Haus oder seinen Betrieb und gefährdet das Wohlbefinden oder die Unversehrtheit des Tieres dadurch, dass er die erforderlichen Massnahmen zur Pflege und Haltung seines Tieres unterlässt.
12.2.3 Weitere Widerhandlungen (Übertretungen)

Im Gegensatz zu den Tatbeständen der Tierquälerei von Art. 26 des Eidgenössischen Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG) behandelt Art. 28 unter dem Titel «übrige Widerhandlungen» verschiedene Übertretungstatbestände. Alle diese übrigen, d.h. nicht unter den Tatbestand der vorsätzlichen Tierquälerei fallenden Widerhandlungen werden – unabhängig davon, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde – nur mit einer Busse geahndet.



a) Vorschriftswidrige Tierhaltung, Art. 28 des Tierschutzgesetzes (TSchG)

Mit Art. 28 des Tierschutzgesetzes (TSchG) wird die Missachtung der grundlegenden Pflichten des Tierhalters für strafbar erklärt. Gemäss Art. 6 Abs. 1 TSchG ist der Tierhalter und Tierbetreuer verpflichtet, das unter seiner Obhut stehende Tier angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Er muss die Haltungsvorschriften einhalten, welche die Mindestabmessung von Ställen, die Belichtung und Belüftung der Unterkünfte und die Belegungsdichte bei Gruppenhaltung und die Anbindehaltung betreffen. In diesen Bereichen hält die Tierschutzverordnung zahlreiche konkretisierenden Bestimmungen bereit. Zusammen mit den Departements- und Amtsvorschriften des Volkswirtschaftsdepartements bzw. des Bundesamts für Veterinärwesen (BVET) sowie den Richtlinien des Bundesrates und des BVET, die jedoch in den nächsten Jahren durch weitere Departements- und Amtsvorschriften ersetzt werden sollen, liegen zahlreiche Vorschriften vor, welche nicht nur der Halter von Nutztieren kennen sollte. Verschiedene Bestimmungen regeln überdies die Haltung bestimmter Haus- und Wildtiere. Über die Schwere der Verletzung gibt es jedoch keine verlässlichen Anhaltspunkte. Daher erfüllen auch nur leichte, objektiv feststellbare Verstösse gegen die Tierhaltevorschriften den Übertretungstatbestand. Bei einer schweren Verletzung ist zu prüfen, ob nicht die Tatbestände der Tiermisshandlung oder Vernachlässigung zur Anwendung kommen. Hier ergeben sich in der Praxis vielfach Abgrenzungsschwierigkeiten für die Untersuchungsbehörden und Gerichte. Wo liegt die Grenze zwischen einer Misshandlung bzw. Vernachlässigung und einer blossen Missachtung der Vorschriften über die Tierhaltung?



b) Vorschriftswidriges Befördern, Art. 28 Abs. 1 lit. d TSchG

Unter Befördern versteht man den Transport von Tieren mit Hilfe von Transportmitteln von einem Ort zum andern. Tiere werden in der Schweiz meistens mit Fahrzeugen oder im internationalen Verkehr mit Flugzeugen transportiert, seltener mit der Bahn. Art. 15 Abs. 1 TSchG hält fest, dass Tiertransporte schonend und ohne unnötige Verzögerung durchzuführen sind, wobei die Fahrzeit ab Verladeplatz höchstens sechs Stunden betragen darf. Die Einzelheiten finden sich in der Tierschutzverordnung (Art. 150-176), namentlich in den Bereichen Ein- und Ausladen, der Unterbringung, Versorgung und Betreuung während des Transportes. Im internationalen Verkehr ist das Europäische Übereinkommen vom 13. Dezember 1968 über den Schutz von Tieren auf internationalen Transporten (SR 0.452) von Bedeutung. Neben der Tierschutzgesetzgebung gibt es zahlreiche Vorschriften, die bei Tiertransporten ebenfalls beachtet werden müssen, wie zum Beispiel das Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40) oder die Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV; SR 916.443.10).



c) Eingriffe am Tier. Durchführen von Tierversuchen, Art. 28 Abs. 1 lit. e TSchG

Schmerzverursachende Eingriffe am Tier dürfen nur von einer fachkundigen Person – in der Regel einem Tierarzt – und unter allgemeiner oder örtlicher Betäubung vorgenommen werden (Art. 16 TSchG). Art. 15 TSchV regelt die Ausnahmen. Vorbehalten sind die Bestimmungen über die Tierversuche. Ein Verstoss gegen die Betäubungspflicht liegt vor, wenn für die schmerzverursachenden Eingriffe gar kein Tierarzt aufgesucht worden ist und von jemandem vorgenommen werden, der zu wenig Bescheid weiss über die Schmerzempfindlichkeit eines Tieres und somit dessen Leiden in Kauf nimmt. Eher seltener dürfte ein Tierarzt über die Schmerzempfindlichkeit eines Tieres irren und deshalb die Narkose unterlassen. Wahrscheinlicher ist die falsche Beurteilung der Wirkung einer Betäubung, so dass dem Tier bei einer Operation in zu schwacher Narkose Schmerzen zugefügt werden. Tierversuche dürfen nur mit einer Bewilligung durchgeführt werden (Art. 18 Abs. 1 TSchG), welche im Kanton Zürich die Volkswirtschaftsdirektion erteilt, nachdem das Gesuch zuerst von der kantonalen Tierversuchskommission geprüft worden ist. Bei der Bewilligung von Tierversuchen handelt es sich um eine sogenannte Polizeierlaubnis. Das heisst, dass Tierversuche grundsätzlich verboten sind. Auf Antrag dürfen sie ausnahmsweise vorgenommen werden, wenn die Behörden feststellen, dass keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Gemäss Art. 4 Abs. 2 TSchG gilt für das ganze Tierschutzrecht, dass Tieren ohne besondere Rechtfertigung keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden dürfen. Bewilligungspflichtige Tierversuche mit diesen Wirkungen sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken (Art. 17 TSchG). Der Bundesrat bestimmt die Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses und kann bestimmte Versuchszwecke ganz verbieten (Art. 19 Abs. 2 TSchG). Detaillierte Regelungen zur Bewilligung von Tierversuchen finden sich in Art. 139 – 142 TSchV. Da es über Tierversuche sehr viele Vorschriften gibt, ist auch der Anwendungsbereich dieses Übertretungstatbestandes entsprechend gross.



d) Vorschriftswidriges Schlachten, Art. 28 Abs. 1 lit. f TSchG

Wer Tiere vorsätzlich vorschriftswidrig schlachtet, wird mit Busse bestraft (Art. 28 Abs. 1 lit. f TSchG). Art. 178 Abs. 1 TSchV schreibt vor, dass ein Wirbeltier grundsätzlich nur unter Betäubung getötet werden darf. Art. 184 TSchV listet die zulässigen Betäubungsmethoden auf. Nach Art. 185 Abs. 1 TSchV sind Tiere so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden. Die Entblutung hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen und muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden (Art. 187 Abs. 1), wobei sich die Tiere, die der Betäubungspflicht nach Artikel 21 TSchG unterliegen, bis zum Eintritt des Todes durch Blutentzug in einem Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit befinden müssen (Art. 187 Abs. 2 TSchV).



e) Andere durch das Gesetz oder die Verordnung verbotene Handlungen an Tieren, Art. 28 Abs. 1 lit. g TSchG

Andere durch das Tierschutzgesetz oder die Tierschutzverordnung verbotenen Handlungen an Tieren, also jene die weder unter Art. 26 TSchG noch unter Art. 28 Abs.1 lit. a-f TSchG fallen, werden nach Art. 28 Abs. 1 lit. g TSchG als Übertretungen mit einer Busse geahndet.



f) Sonstige Widerhandlungen

Wer in anderer Weise, sei es durch aktives Tun oder durch Unterlassung, dem Tierschutzgesetz, der Tierschutzverordnung oder einer Verfügung des Veterinärdiensts zuwiderhandelt, wird nach Art. 28 Abs. 3 TSchG mit einer Busse bestraft. Zu denken ist hier etwa an das Unterlassen des Einholens einer erforderlichen Bewilligung oder an einen Verstoss gegen ein Tierhalteverbot.
12.2.4 Tiertötung (Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG und Art. 16 Abs. 2 lit. a und c TSchV)

Das Eidgenössische Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) verbietet das Töten von Tieren auf qualvolle Art oder aus Mutwillen (Art. 26. Abs. 1 lit. b TSchG). Begeht der Täter diese Tierquälerei vorsätzlich, wird er mit Freiheits- oder Geldstrafe, kombiniert mit Busse, bestraft. Als vorsätzliche Tierquälerei wird die qualvolle und die mutwillige Tötung entsprechend der Strafandrohung als Vergehen geahndet und im Kanton Zürich durch die Staatsanwaltschaft untersucht. Die fahrlässige Tierquälerei gilt als Übertretung, wofür die Statthalterämter zuständig sind. Im Gegensatz zum deutschen Tierschutzgesetz schützt das schweizerische das Leben des Tieres nicht ausdrücklich. Tiere haben keinen Lebensschutz, bloss einen Anspruch auf Wohlergehen während der Dauer ihres Lebens. Das Töten von Tieren ist aus der Sicht des eidgenössischen Tierschutzgesetzes nicht grundsätzlich unzulässig. Die meisten Tiere in Menschenhand werden früher oder später getötet; nicht bloss zur Produktion von Nahrungsmitteln und anderen Verbrauchsgütern, sondern etwa auch, um alten und kranken Individuen Leiden, Schmerzen und eine erhebliche Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zu ersparen oder um sich «überzähliger» Tiere in Zuchtbetrieben zu entledigen. Nicht selten muss man von einer eigentlichen Pflicht zum Töten von Tieren sprechen, gerade wenn Heimtiere gebrechlich und unheilbar krank werden. Das Töten von Tieren zum Zweck der Nahrungsgewinnung wird praktisch weltweit als gerechtfertigt bezeichnet. Wie im Zusammenhang mit dem Töten von Schlacht- oder Versuchstieren festgestellt wurde (vgl. Vorschriftswidriges Schlachten, Art. 28 Abs. 1 lit. f TSchG), ist der Blick nicht bloss auf den eigentlichen Tötungsvorgang zu richten. Von tierschützerischer Bedeutung ist auch das «Umfeld» der Tötung. So wird ein Schlachttier beim Einfangen, während des Transportes und im Schlachthof erheblichem Stress ausgesetzt. Schreien, ängstliches Verhalten und die Ausschüttung bestimmter Geruchsstoffe durch ein ängstliches Tier kann auf andere übertragen werden, weshalb in einigen Ländern wie England das Töten von Versuchstieren in Gegenwart von Artgenossen untersagt ist.



a) Qualvolle Tötung (Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG und Art. 16 Abs. 2 lit. a TSchV)

Eine qualvolle Tötung begeht, wer einem Tier erhebliche bei tiergerechter Tötung vermeidbare Schmerzen oder Leiden zufügt, an deren Folgen es stirbt. Die Tötung ist namentlich dann qualvoll, wenn das Tier nicht oder nicht genügend betäubt ist, wie dies in Art. 178 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV) ausdrücklich vorgeschrieben wird, wobei in Art. 178 Abs. 2 TSchV für die Jagd und Tötungen im Rahmen von Schädlingsbekämpfungsmassnahmen vorgesehen sind. Das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung ist ausdrücklich verboten (Art. 21 TSchG). Die Betäubung ist mit einer Methode vorzunehmen, die möglichst unverzüglich wirkt. Sodann schreibt Art. 184 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV) seit dem 1. Juli 1997 für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Kaninchen, Geflügel, Laufvögel, Zuchtschalenwild, Fische und Panzerkrebse die zulässigen Betäubungsverfahren vor. Werden die genannten Tierarten nicht fachgerecht mittels der aufgeführten Verfahren betäubt und liegt kein Rechtfertigungsgrund für eine Abweichung von den Schlachtvorschriften vor (z.B. besondere Dringlichkeit), ist zu prüfen, ob der Tatbestand der qualvollen Tötung erfüllt ist. Beim Töten von Wirbeltieren ausserhalb der Schlachttiergattung, namentlich Heim- und Versuchstiere, ist ebenfalls dem Gebot der Schmerzlosigkeit zu folgen (Art. 4 Abs. 2 TSchG). Werden einem Tier vor oder während der Tötung erhebliche Leiden oder Schmerzen zugefügt oder wird es erheblich in Angst versetzt, kann eine qualvolle Tötung vorliegen.



b) Mutwillige Tötung (Art. 26 Abs. 1 lit. b TSchG und Art. 16 Abs. 2 lit. c TSchV)

Unter Mutwillen wird eine bewusste und provozierende Boshaftigkeit oder Leichtfertigkeit verstanden. Kennzeichen der mutwilligen Tötung sind, dass kein vernünftiger Grund für die Tat ersichtlich ist oder dass der Täter aus dem Charakterzug der Gefühls- und Mitleidlosigkeit heraus handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter dem Tier besondere Schmerzen oder Leiden zufügt.


12.3 Wie reiche ich eine Strafanzeige ein?

Tierschutzwidrigkeiten sind sog. Offizialdelikte und somit von Amtes wegen zu verfolgen. Wenn eine Untersuchungsbehörde oder das kantonale Veterinäramt von einer Tierschutzwidrigkeit Kenntnis erhält, sind sie verpflichtet, der Anzeige nachzugehen. Aus diesem Grunde sind sie auf Kontrollergebnisse, eigene Wahrnehmungen und auf Anzeigen Dritter angewiesen. Dabei spielen Tierschutzorganisationen häufig eine Mittlerfunktion: Sie nehmen Anzeigen entgegen und versuchen ohne Amtsbefugnisse Abhilfe zu schaffen. So kontrollieren sie die Tierhaltung, suchen das aufklärende Gespräch mit dem Tierhalter, bieten konkrete Hilfe und nötigenfalls die Übernahme von Tieren an. Der Zürcher Tierschutz stellt ein "Beschwerdeformular" für Tierschutzfälle zur Verfügung. Erst wenn dies nichts gefruchtet hat und die Tierschutzwidrigkeiten andauern, wird sich der Tierschutzverein an die Behörden wenden. Aus diesen Gründen ist die Zahl der Strafverfahren, welche auf Anzeigen von Tierschutzorganisationen zurückgehen, verhältnismässig gering. Wer einem Missstand begegnet und selber eine Meldung bei den Behörden erstatten will, muss einige Punkte beachten.

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Re: Dringend!! kleine fellnase in Not

Beitrag von Teufelschen » 11.07.2011 13:04

in deutsch ausghedrückt:
ist die katze 200 emils wert und du hast futter für 400 emils gakauft und behälst das tier nicht um dich zu bereichern oder ihn zu schädigen vorsätzlich, gehört sie dir
es sei denn er ist unschuldig und bezahlt die offene rechnung

schreibe alles auf was du ausgibst auch telefonkosten
jody liegt bereits bei mehr als 3000€
sollten also die besitzer kommen, reiben wir uns die hände :twisted: :mrgreen:

ps

obengenanntes gesetz wurde auf d angewandt
der ursprüngliche besitzer wurde ebenfalls zum zahlen der gerichtsbemühungen angehalten

wir lachen also uns jetzt schon

tja, aussetzen/vergessen kann durchaus teuer werden

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Re: Dringend!! kleine fellnase in Not

Beitrag von fanny85 » 11.07.2011 19:06

oh toll, das werde ich auf jeden fall machen.
Vielen Dank
Was habt ihr mit eurer jody denn alles machen müssen? Habt ihr sie aus schlechter haltung oder so?

Gruß Stephanie

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Re: Dringend!! kleine fellnase in Not

Beitrag von Teufelschen » 11.07.2011 19:43

sie hat sich selbst bei uns einquartiert
als ich frühs auf arbeit wollte letztes jahr im juni, und die tür öffnete, kam sie wie selbstverständlich rein und ab auf den schrank
da holten wir sie runter, weil wir haben bereits 2 katzen und ein hund und ein meeri
da flitzte sie unter die couch und krallte sich auf dem rücken liegend fest, hätten wir sie vorgeholt, hätte sie uns die couch aufgeschlitzt
naja und ich muss, noch immer, arbeiten
also verklickerte ich meinem freund wir hatten schon immer 3Katzen und ging auf arbeit
erst akls sie sicher war, dass sie gewonnen hatte, kam sie vor und leerte erst mal alle näpfe
fauchte sich die truppe, die es nicht recht begriff, zurecht
sie war total verzaust und einfach nur ekelhaft und mager
also ta
dann ausschreiben im netz und per plakat und supermarkt
nix..............
also machten wir uns bei unserem anwalt schlau
erstatteten anzeige im th
und bei gericht reichten wir ein schreiben mit den ta unterlagen und unserer anzeige und anschuldigung ein
hinterlegten 2 zeugen, die unterschrieben wie jody aussah und dass sie auch tatsächlich keinen monat mehr gelebt hätte
der richter sprach seine sätze nach 3 monaten
und stand jetzt:
sowieso gehört sie nach 6 monaten uns
sollten die besitzer dennoch klagen, und das dürfen sie, müssen sie uns sämtliche kosten----futter unterkunft ta gericht unterhalt-----------zahlen und dürfen erst dann das tier erhalten
tiere dürfen zu pfändungszwecken einbehalten werden
und da sie jody grob vernachlässigten haben sie sowieso auf 5 jahre haltungsverbot von tieren und nach 5 jahren gilt das gewohnheitsrecht :wink:
sie haben also so oder so die popo karte gezogen

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Re: Dringend!! kleine fellnase in Not

Beitrag von Kitty90 » 11.07.2011 19:57

@Teufelschen:
Alle Achtung vor deinem Einsatz für die Fellnasen!!!! :notworthy:
An Jodys Stelle hätte ich mich auch unter deiner Couch verkrallt! :lol:
Da könnten sich so manche Leute eine ordentliche Scheibe abschneiden!!!!

LG

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Re: Dringend!! kleine fellnase in Not

Beitrag von Teufelschen » 11.07.2011 20:02

Kitty90 hat geschrieben:@Teufelschen:
Alle Achtung vor deinem Einsatz für die Fellnasen!!!! :notworthy:
An Jodys Stelle hätte ich mich auch unter deiner Couch verkrallt! :lol:
Da könnten sich so manche Leute eine ordentliche Scheibe abschneiden!!!!

LG

:oops:
da unsere tierchen und auch die anderen unser lebensinhalt sind, tun wir wirklich alles für sie
sie sind unsere babies
und jody hatte sich mit ihrer süßen dominaten art in unser herz geschlichen
man hat sowas schließlich nicht jeden morgen :roll:

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Re: Dringend!! kleine fellnase in Not

Beitrag von Kitty90 » 11.07.2011 20:09

ich kenn die Einstellung, da ich in einem fast Kleintierzoo aufgewachsen bin, ticke ich auch so :roll:
und kann daher auch nicht nachvollziehen, wie man sein Tier bei einem Umzug VERGESSEN kann ... einen Stift, ein Bild, ja aber doch kein Tier!!!! Wäre ja als würde ich mich selbst vergessen *Kopfschüttel*
Also: Weiter so :daum:

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Re: Dringend!! kleine fellnase in Not

Beitrag von fanny85 » 11.07.2011 20:21

@teufelschen
Großen Respekt für soviel Einsatz. Da kann man mal sehen das die kleinen sich ihre Dosenöffner suchen und nicht umgekehrt. Zum glück hat sie ja jetzt ein gutes zuhause gefunden.
Ich kann die Leute echt nicht verstehen die ihre Tiere vernachlässigen. Gut das es wirklich Menschen gibt die sich für diese süßen Geschöpfe einsetzen.

Mongolei

Re: Dringend!! kleine fellnase in Not

Beitrag von Mongolei » 12.07.2011 08:10

Hallo Stephanie,
wie geht es Dir denn inzwischen ? Haben sich Die Katzen denn inzwischen ein ganz klein wenig beruhigt?
Wie hat sich denn die Frau vom Tierheim überhaupt zu der Geschichte mit Deinem Exnachbarn geäussert, welche Möglichkeiten hast Du denn wenn Du die Lütte NICHT behalten möchtest, ihrer Meinung nach, oder sprecht ihr Mittwoch dann darüber ?
Ich habe einmal wegen einer anderen Sache, betreffend des Mietrechts und der Tierhaltung, im Hamburger Tierheim nachgefragt, ich habe mit einem Herrn Eustergerling gesprochen, der Name ist mir gestern erst wierder eingefallen. :oops: Er ist in Hamburg Tierschutzinspektor und hat auch noch einen Kollegen den Herrn Feuerstake. Die Beiden kennen sich gut mit allem was Mieterdinge /Vermieterdinge und Tiere die in Wohnungen zurückgelassen werden aus. Das Ganze ist allerdings schon ein paar Jahre her, ich weiss nicht genau, ob die Beiden noch in der Inspektion tätig sind..ich wollts Dir nur schnell sagen, vielleicht hilft es Dir ja ein wenig weiter.

:daum: Nochmals für Deinen tollen Einsatz!

LG :smile1:

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Re: Dringend!! kleine fellnase in Not

Beitrag von fanny85 » 12.07.2011 13:26

@ mongolei

Danke der Nachfrage, die drei scheinen sich langsam aneinader zu gewöhnen. Ich habe die drei heute VM mal zusammen gelassen da ich nur 3 stunden auf der arbeit war und siehe da sie leben alle noch, haben sich scheinbar nicht gefetzt und lagen alle entspannt in ihren Betten als ich wieder kam. Ich habe Paulinchen jetzt einen Rückzugsort genommen in dem sie sich die ganze zeit verkrochen hat, ich weiß dass das vielleicht nicht richtig war, aber so hat Paulinchen mal endlich die Rangordnung wieder festgelegt, Oskar kann das eh nicht.
Die Dame vom TSV wird alles weitere noch mit mir besprechen, wobei ich aber wirklich zu dem entschluss gekommen bin, das sie auf keinen fall im TH landen wird. Entweder vermitteln wir sie, oder ich lasse sie wohl oder übel bei mir. Auch wenn ich das eigentlich nicht möchte. Aber so weiß ich wenigstens das sie ein schönes leben haben wird. Die Kastration wird dann auch zum teil vom TSV übernommen. Sie hat mir auch gesagt, das es eher unwahrscheinlich ist das der Typ sich meldet, sie kennt solche Fälle nur allzu gut und in den seltensten fällen gibt es dabei ein Happy End für die Tiere.
Eventuell kann ich sie ja doch als zweitkatze vermitteln wenn sie sich mit meinen jetzt zussammenrauft, so lernt sie wenigstens noch einiges dazu.
Eigenartig war halt nur, das die Dame den Namen meines Exnachbarn kannte, also ist diese Familie wohl nicht ganz ohne. Ich habe mich jetzt auch nochmal mit unserem Hausmeister in Verbindung gesetzt und wir werden, wenn sich der Kerl diese woche nicht meldet, am Freitag eine Anzeige gegen ihn machen. Ich finde das sind wir der kleinen Schuldig und er und einige meiner Nachbarn werden mich darin unterstützen.
Ich werde euch auf den laufenden halten.

Gruß Stephanie

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Re: Dringend!! kleine fellnase in Not

Beitrag von Teufelschen » 12.07.2011 13:36

bei der ploizei hat sie wenig sinn, da sie wegen geringfügigkeit eingestellt wird
nur ein gericht kann was erreichen :wink:

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Re: Dringend!! kleine fellnase in Not

Beitrag von Bea » 12.07.2011 14:08

das hört sich doch schon mal sehr positiv an mit Deinen drei Mietzels! :daum:
Noch mal ein riesen Kompliment, dass Du Dich so um die Nachbarmietz kümmerst! Ich darf gar nicht dran denken, wenn da nur Leute im Haus wohnen würden, die das alles ignorieren würden, wie man es leider sehr oft vorfindet.
Ich glaube ich würde auch erstmal zur Polizei gehen und Anzeige erstatten. Auch wenn die wirklich wegen Geringfügigkeit eingestellt würde, hätte ich doch das Gefühl, wenigstens nicht tatenlos zugeschaut zu haben.
Es sollte mich auch sehr wundern, wenn der Typ noch mal was von sich hören lässt... :?

Minusch

Re: Dringend!! kleine fellnase in Not

Beitrag von Minusch » 12.07.2011 14:29

Finde ich gut, dass ihr ihn anzeigen wollt. Wenn der eventuell schon mehrmals wegen so etwas aufgefallen ist kann es ja sein, dass dem auch bei "Geringfügigkeit" nachgegangen wird.

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